Widerspruchsverfahren

Wird die Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, ist die Widerspruchsfrist von einem Monat zu beachten. Für die Monatsfrist zählt der Eingang beim Rentenversicherungsträger. Es empfiehlt sich den Widerspruch mit Einschreiben und Rückschein oder per Fax einzureichen. Ein Widerspruch per Mail ist nicht zulässig.

Es reicht zunächst einen Widerspruch zur Fristwahrung einzureichen.

Muster: „Gegen den Bescheid vom .. lege ich Widerspruch zur Fristwahrung ein. Die Begründung reiche ich innerhalb von vier Wochen nach.“

Widerspruchsbegründung

Für die Begründung des Widerspruchs empfiehlt es sich die Rentenberater Sommer oder Diamantis bezüglich Chancenprüfung aufzusuchen. Die Rentenberater prüfen das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung, das Vorliegen der allgemeinen Wartezeit und Bewertung der Krankheitsbilder hinsichtlich einer Rentenchance.

Das Widerspruchsverfahren hat im Allgemeinen eine Dauer von sechs Monate.

Die Rentenberater haben langjährige Erfahrung als frühere Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung und als Rentenberater.

Klageverfahren

Wird der eingelegte Widerspruch durch Widerspruchsbescheid abgelehnt, ist die Klagefrist von einem Monat zu beachten. Für die Monatsfrist zählt der Eingang beim Sozialgericht. Es empfiehlt sich die Klage mit Einschreiben und Rückschein, per Fax oder persönlich einzureichen. Eine Klage per Mail ist nicht zulässig.

Klagebegründung

Nicht jede Klage hat Aussicht auf Erfolg. Vor Klagebegründung empfiehlt es sich die Rentenberater Sommer und Diamantis bezüglich Chancenprüfung aufzusuchen. Die Rentenberater dürfen Mandanten im Klageverfahren schriftlich und mündlich bei einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung vertreten.

Die Erstberatung bei den Rentenberatern vermeidet langjährige Klageverfahren und hilft Klarheit in das Sozialgerichtsverfahren zu bringen. Die Rentenberater haben Erfahrung bezüglich Bewertung von Krankheitsbildern und deren Rentendurchsetzung.

Das Klageverfahren hat im Allgemeinen eine Dauer von zwölf bis achtzehn Monaten.

Die Rentenberater erhalten nach Einreichnung der Klage und Vollmacht die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung über das Sozialgericht. Die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung wird eingesehen, Kopien erstellt und eine weitere vertiefte Chancenprüfung durchgeführt. Nach Abstimmung mit der Klägerin/ Kläger wird die Klagebegründung erstellt und die behandelnden Ärzte aufgeführt. Diese behandelnden Ärzte müssen eine sachverständige schriftliche Zeugenerklärung abgeben. Von dieser sachverständigen Zeugenerklärung ist es abhängig, ob ein ärztliches Gutachten vom Sozialgericht in Auftrag nach § 103 SGG in Auftrag gegeben wird. Soweit dieses Gutachten negativ wäre, bestände die Möglichkeit ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG nach Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung und Einzahlung des Vorschusses durch die Rechtsschutzversicherung durch das Sozialgericht in Auftrag zu geben. Der Gutachter kann hier individuell benannt werden. Die Rentenberater machen Ihnen diesbezüglich Vorschläge bei der Gutachterauswahl.