Wartezeit von sechzig Monaten

Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung muss eine Wartezeit von sechzig Monaten an Beitragszeit vorliegen. Hierzu zählen Pflicht- und freiwillige Beiträge, Ersatzzeiten, ausländische Versicherungszeiten, Zeiten aus durchgeführten Versorgungsausgleich.

Besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Vor einem Leistungsfall einer Erwerbsminderung müssen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In den letzten fünf Jahren vor Leistungsfall müssen sechsunddreißig Monate Pflichtbeiträge vorliegen.

Soweit vor dem 01.01.1984 sechzig Monate Pflichtbeiträge und ab 01.01.1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, können auch freiwillige Beiträge die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten.

Soweit nach dem letzten Pflichtbeitrag unmittelbar Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wird der 3/5 Zeitraum entsprechend um die Anrechnungszeiten verlängert.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Die allgemeine Wartezeit von sechzig Monate ist bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles, oder einer Berufskrankheit vorzeitig erfüllt, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zur Erwerbsminderung geführt hat und in den letzten 24 Monate 12 Monate Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Soweit der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Abschluss einer Ausbildung erwerbsgemindert wird, liegt die vorzeitige Wartezeiterfüllung ebenfalls vor.

In den letzten zwei Jahren vorher müssen mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

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